Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für die im Aufenthaltsgesetz geregelten Berechtigungsformen, die eine Person haben kann, damit sie ins Bundesgebiet einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten darf. Die Aufenthaltstitel kommen in vielen Gestaltungen vor, nämlich Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte und Visum. Davon sind Visum, Aufenthaltserlaubnis, die ICT-Karten und die Blaue Karte EU befristet, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristet erteilt.

Aufenthaltserlaubnis ist eine speziellere Form des Aufenthaltstitels, die explizit an Drittstaatsangehörige erteilt werden. Die Erlaubnis wird befristet, für einen bestimmten Zweck erteilt, wie z. B. fürs Studium (Zum Zweck der Ausbildung §§ 16, 17 AufenthG) oder für die Erwerbstätigkeit (gemäß §§ 18-21 AufenthG). Außerdem gibt es den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22, 26 AufenthG), aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG) und für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37-38a AufenthG).

Studienaufenthalt

Studienaufenthalt ist eine Form des Aufenthalts für potenzielle Studierende, die aus Drittstaaten außerhalb der EU herkommen (z. B. aus der Türkei). Für Studienaufenthalte sind §§ 16 ff. AufenthG einschlägig. Ein Nationales D-Visum wird dem Kandidaten erteilt, der allen Voraussetzungen für einer solchen Erteilung erfüllt hat. Die sind für Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, § 16b AufenthG:

  • Zulassung an der entsprechenden Hochschule oder Bildungseinrichtung
  • Eine gültige Krankenversicherung für die gesamte Dauer des Aufenthaltes
  • Ein Geldbetrag von mindestens EUR 10.236,00 für ein Jahr (853 EUR pro Monat x 12) in einem Sperrkonto einer Bank, EUR 853,00 davon werde am Anfang jedes Monats freigestellt.

Außerdem können den Studierenden nach den gleichen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, damit sie an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen dürfen, wenn sie für ihr Studium nicht genug über Sprachkenntnisse verfügen. Dafür müsste ihre Zulassung an den Besuch eines solchen Sprachkurses gebunden sein.

Für einen Sprachkurs, der nicht zum Zwecke der Studienvorbereitung dient, § 16f AufenthG:

  • Zulassung an einem Deutschkurs (Intensivkurs mit mind. 18 Wochenstunden)
  • Der gleiche Geldbetrag (monatlich EUR 853,00) wie oben für die Dauer des Sprachkurses in einem Sperrkonto.
  • Krankenversicherung