Abschiebung und Ausweisung

Abschiebung ist eine Maßnahme für die Beendigung des Aufenthalts einer Person, die die ausländische Staatsangehörigkeit hat und kein Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Durch Abschiebung wird diese Person mit Zwang aus dem Land gebracht, entweder ins Land, dessen Staatsangehörigkeit er hat oder ein anderes Land, das seine Einreise akzeptiert. Die zuständige Behörde kündigt der Person die Abschiebung schriftlich an. Damit wird auch die Einreise und der Aufenthalt der Person in Deutschland für einen in dem Abschiebungsschreiben bestimmten Zeitraum verboten. Gegen die Abschiebung kann die betroffene Person fristgerecht Klage erheben und versuchen, die Abschiebung aufheben zu lassen. Bleibt er erfolglos, droht die Abschiebung. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise geht vor einer Abschiebung, wenn sie der betroffenen Person gesetzt ist. Das erfolglose Verstreichen dieser Frist wird die Abschiebung als Konsequenz haben.

Eine Abschiebung kommt erst direkt in Betracht, wenn  Zweifel daran bestehen, dass die Person nicht freiwillig ausreisen wird oder die Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Es ist möglich, dass die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nicht zu einer Abschiebung führt, weil die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist wie z. B. wenn die Abschiebung zum Tode des betroffenen Menschen führen kann. Dann ist das Bleiben der Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu dulden.

Da es sich bei einer Abschiebung um eine sehr einschneidende Maßnahme handelt, darf diese allerdings grundsätzlich nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

Eine andere Form der Abschiebung ist die „Dublin-Überstellung, wobei die Person in einen anderen Mitgliedstaat der EU abgeschoben wird, weil der Asylantrag dort überprüft werden muss.

Abschiebungen können in zwei Arten stattfinden. Eine ist die kontrollierte Ausreise, wobei die Person mit der Anwesenheit der Polizeibeamt*innen bis zu einem Ort gebracht wird und dann muss sie selbst das Land verlassen.

Die zweite Art heißt die begleitete Abschiebung. Dabei werden die Polizeibeamt*innen bis ins Land, wohin die abzuschiebende Person gehen muss, mitfahren oder mitfliegen. Es kann sein, dass die abzuschiebende Person durch die Polizei an Füßen und Händen gefesselt wird.

Falls bei der abzuschiebende Person Fluchtgefahr besteht, könnte über eine Abschiebehaft entschieden werden. Dies ist keine Strafe, sondern eine präventive Handlung, damit die Abschiebung reibungslos stattfinden kann.

Die Ausweisung ist eine Entscheidung, mit der die zeitweilige Ausreisepflicht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot der  abzuschiebenden Person behördlich festgestellt wird. Im Gegensatz zur Abschiebung ist die Ausweisung nur eine behördliche Entscheidung und keine tatsächliche Maßnahme. Eine Abschiebung erfolgt regelmäßig nach einer Ausweisung. Begehen einer Straftat kann zu einer Ausweisungsentscheidung führen.