Nach Art. 20 Absatz I AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) wird eine Unionsbürgerschaft innerhalb der Union eingeführt. Unionsbürger ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der 27 EU-Mitgliedstaaten besitzt. Die Unionsbürger können sich im Rahmen der EU frei bewegen. Sie haben das Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV), wodurch sie ohne weiteres in einen anderen EU-Mitgliedstaat ziehen und dort leben können.
Im AEUV sind zahlreiche andere Rechte der Unionsbürger definiert. Sie sind berechtigt an den Kommunalwahlen des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen aber deren Staatsangehörigkeit nicht haben, teilzunehmen (Art. 22 AEUV). Sie haben das Recht auf diplomatischen Schutz auch in den Ländern, wo ein anderer EU-Mitgliedstaat eine Vertretung hat, falls der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, in dem Land nicht durch eine Auslandsvertretung repräsentiert wird (Art. 23 AEUV). Außerdem können die Unionsbürger als Arbeitnehmer, freie Dienstleister, Arbeitgeber und Niederlassungsgründer (Art. 45 ff. AEUV) in allen Mitgliedstaaten der Union ihre Erwerbstätigkeiten ausüben. Einige Beschränkungen für diese Freiheiten sind in den genannten Artikeln des AEUV und in der Rechtsprechung zu finden.
Der Begriff Drittstaatsangehörige kann von vielen Perspektiven betrachtet werden. Zuerst kommt er als Gegenteil von „Unionsbürger“ in Betracht. Danach sind Drittstaatsangehörige die Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der EU haben.
Nach einer anderen Definition sind diese
- die Familienangehörigen von Unionsbürgern, die keine Unionsbürgerschaft haben,
- die Personen, die aufgrund eines Freizügigkeitsvertrags oder eines besonderen völkerrechtlichen Vertrags (wie z. B. EWR-Vertrag) die Freizügigkeit innerhalb der EU haben und ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder nicht durch den Begriff „Drittstaatsangehörige“ erfasst sind.
Jedoch ist diese weitgefasste Definition für Spezialfälle wie den Schengenraum gültig.