Asylverfahren

Das Asylverfahren in Deutschland läuft über das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und es beruht sich auf dem Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz. Die Richtlinien der Europäischen Union spielen im Rahmen des Asylverfahrens auch eine entscheidende Rolle. Bei dem Asylverfahren kommt es nach den rechtlichen Grundlagen immer auf die Einzelfälle an, wobei die persönlichen Gründe und individuelle Notwendigkeiten der beantragenden Person den Erfolg des Verfahrens bestimmen.

Asylanträge werden aufgrund der Lebens- und Freiheitsgefahr der Personen in dem Staat, wo sie herkommen oder der unmittelbaren politischen Verfolgung von dem Staat des Asylsuchenden gestellt. Als Beispiel für potenzielle Asylsuchende könnten Flüchtlinge, die wegen Terrorismus oder eines Bürgerkrieges geflohen sind, genannt werden. Die Betroffenen sind nach deutschem und europäischem Recht durch zahlreiche Rechtsvorschriften und Grundsätzen (z. B. Flüchtlingsschutz) geschützt.

Beim Asylverfahren wird geprüft, ob die Schutzgewährung des Asylantragenden wegen anderen sicherheitsrechtlichen Faktoren ausgeschlossen ist oder ob die Schutzbedürftigkeit der Person tatsächlich weiter vorhanden ist.

Maßgeblich ist in Deutschland und auch in der ganzen EU (inklusive Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein) der Dublin-Verfahren. Das Verfahren basiert sich auf der Dublin III-Verordnung. Ein wichtiger Aspekt der Verordnung ist die Regelung, dass die Asylsuchenden den Staat, indem ihr Asylantrag geprüft wird, nicht selbst wählen dürfen, weil der Antrag nur in einem Mitgliedstaat geprüft werden kann. In Bundesrepublik Deutschland wird zuerst ein persönliches Gespräch durchgeführt für die Informierung des Antragstellers und die Bestimmung des Mitgliedstaates. Das örtlich zuständige Dublin Zentrum in Deutschland entscheidet danach, ob die Prüfung in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll. Wenn für sich Deutschland entschieden wird, fängt das Asylverfahren an.

Zuerst findet eine persönliche Anhörung des Antragstellers statt. Diese Anhörung ist öffentlich und die Anwesenheit eines Anwalts für den Antragsteller ist möglich. Im Gespräch werden die Schilderungen des Antragstellers angehört und die Dokumente, wenn vorhanden, die er als Beweis für seine Aussagen stellen kann angesehen. Nach der Überprüfung der Dokumente entscheidet das Bundesamt schriftlich über den Asylantrag. Die Entscheidung wird auf vier Arten der Schutzformen beruhen, namentlich Anerkennung der Asylberechtigung (§ 16a GG), Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Abschiebungsverbots (§ 60 V, VII AufenthG). Die Anerkennung von einer dieser Schutzformen berechtigt den Asylbewerber zum Asyl.

Die Voraussetzungen der Asylberechtigung im Sinne von § 16a GG sind erfüllt, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe politisch verfolgt wird und im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland, starke Menschenrechtsverletzungen zu unterliegen hat.

Der Flüchtlingsschutz umfasst mehr als die Asylberechtigung, indem die nichtstaatliche Verfolgung auch als Grund für Asyl anerkannt wird. Der Flüchtlingsschutz ergreift auch, wenn die Asylsuchenden den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund einer begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Subsidiärer Schutz: Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, deren Asylanträge nicht mit einer Asylberechtigung oder einem Flüchtlingsschutz begründet werden können. Beim subsidiären Schutz muss ein ernsthafter Schaden drohen, weshalb die Asylsuchende den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen es wegen der Bedrohung nicht. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. 

Die Arten vom gemeinten ernsthaften Schaden sind Folter, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen, die ernsthafte Bedrohung des Lebens durch Gewalt im Rahmen eines Bürgerkriegs oder internationalen bewaffneten Konflikts.

Abschiebungsverbot: Das Abschiebungsverbot aus dem Grundgesetz besagt, dass eine schutzsuchende Person nicht zu ihrem Herkunftsland zurückgeschickt werden darf, wenn dort ihre Menschenrechte aus der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) unmittelbar beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch, soweit mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit infolge der Rückführung zu rechnen ist. Die erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn eine Lebensgefahr wegen der Rückführung der Person durch eine schwere Krankheit, die sich mit der Rückführung verschlimmern kann, geschaffen wird.

Die Feststellung eines Abschiebungsverbots führt zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Abschiebungsverbot wird nicht erkannt, wenn die schutzsuchende Person in einen anderen Staat einreisen darf und dies ihr zumutbar ist. Ferner gibt es kein Abschiebungsverbot, wenn die Person seine Mitwirkungspflichten für Asyl nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt.