Das Ausländerrecht versteht man aufgrund seiner negativen Wirkung heutzutage eher als Aufenthalts- oder Migrationsrecht. Im Grunde geht es um den Aufhalten derjenigen Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit inne haben. Man unterscheidet folglich zwischen Deutschen und Nichtdeutschen.
Rechtliche Normen für diesen Rechtsbereich finden sich vor allem im Aufenthaltsgesetz, in der Aufenthaltsverordnung, im Freizügigkeitsgesetz-EU für EU-Ausländer, im Zuwanderungsgesetz und im Asylgesetz.
Mithin werden durch diese Gesetze folgende Themen geregelt:
- Einreise und Aufenthalt
- Aufenthaltstitel
- Integration
- Soziale Sicherung
- Niederlassung
- Ausweisung und Abschiebung
In der Aufenthaltsverordnung geht es speziell um das Visumverfahren, die Passersatzpapiere, aber auch die Befreiung von der Passpflicht sowie die ausweisrechtlichen Pflichten bis hin zu Ordnungswidrigkeiten.
Das Asylrecht als solches regelt das Anerkennungsverfahren von Asylbewerbern. Das Asylrecht wird als Grundrecht in Art. 16a Abs.1 GG gesichert.
Aufgrund dessen dass das Ausländergesetz 2005 durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt wurde, gibt es statt fünf nur noch zwei Aufenthaltstitel- die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Daneben besteht aber die Möglichkeit über das Visum, die ICT-Karte, die mobile ICT-Karte, die blaue Karte oder über die Erlaubnis zum Daueraufenthalt einen Aufenthaltstitel zu erwerben.
Diese Seiten soll Ihnen das Ausländerrecht in Grundzügen näher bringen und veranschaulichen, wie der Weg von rechtlicher Seite für einen Nichtdeutschen abläuft.